Manch ein Gartenbesitzer wird blass vor Neid, wenn er die saftigen Kirschen, knackigen Äpfel und leuchtenden Birnen an den Obstbäumen seines Nachbarn erblickt. Zu gerne würde er genau diese Früchte ernten und verzehren, und genau dies tut er auch mit jenen, die über seinen Zaun herüberhängen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Darf man von Nachbarbäumen herüberhängendes Obst ernten? Oder ist die Ernte nur demjenigen erlaubt, dem der betreffende Obstbaum gehört?
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Darf man einfach Früchte, Obst bzw. Fallobst in Nachbars Garten pflücken und essen – Gartenbista klärt auf:
Obst pflücken von Nachbarbäumen ist verboten!
Rechtlich ist es nicht gestattet, Früchte zu pflücken, welche auf Nachbarbäumen wachsen. Dabei ist es unerheblich, ob die Äste auf das eigene Grundstück rüberragen oder nicht: wer Obst von fremden Bäumen pflückt, begeht Diebstahl. Ob nun die Früchte verlockend in den eigenen Garten überhängen oder nicht: sie gehören dem Besitzer der Bäume und nicht dem Nachbarn. Auch ist es nicht gestattet, den Baum beziehungsweise die Äste derart zu schütteln, dass die Früchte in den eigenen Garten herabfallen.
Wer dennoch beherzt zugreift und die eine oder andere Frucht vom Nachbarbaum pflückt, kann wegen Diebstahls angezeigt werden, und zwar auch dann, wenn sich diese auf überhängenden Zweigen befindet.
Darf man Fallobst von Nachbarbäumen behalten?
Nun kommt es immer wieder vor, dass Äpfel, Birnen und andere Früchte von überhängenden Ästen eines Nachbarbaumes auf das eigene Grundstück fallen. Ist dies der Fall, tritt der gesetzliche Fall des „Überfalls“ ein: sie gelten als Eigentum des betreffenden Grundstücksbesitzers. Dies bedeutet, dass derartiges Obst behalten werden darf. Auch dabei ist zu beachten, dass die Obstbäume nicht geschüttelt werden dürfen. Nur Früchte, welche auch tatsächlich ohne Fremdeinwirkung in den eigenen Garten fallen, dürfen behalten werden.
Dabei ist zu beachten, dass wiederum der Baumbesitzer kein Recht dazu hat, Fallobst einzusammeln, welches auf dem Nachbargrundstück gelandet ist. Tut er es doch, würde er wiederum eine strafbare Handlung – nämlich Diebstahl – begehen.
Übrigens: gemäß dem Deutschen Recht ist es unerheblich, wie die Früchte auf das Nachbargrundstück gelangt sind (Wind, überhängende Äste, etc.). In Österreich hingegen muss Fallobst aufgrund von überhängenden Ästen entstanden sein, um in das Eigentum des Grundstücksbesitzers über zu gehen. Fällt das Obst aus anderen Gründen über den Zaun, so bleibt es Eigentum des Baumbesitzers.
Fazit: Finger weg von Früchten, die auf fremden Bäumen wachsen! Fallen sie von alleine in den eigenen Garten, gelten sie als Eigentum des Grundstücksbesitzers und dürfen somit von ihm verzehrt werden – ansonsten gehören sie dem Besitzer des Baumes.
Graphik: © Richard Oechsner – Fotolia.com
Ich dachte immer ein „Überfall“ wäre was anderes 😀